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ausbildung:fahrzeugkunde:maba_gesetze_bestimmungen_theorie

Der Kraftfahrer im Feuerwehrdienst

Allgemeines

Zielsetzung

Der Kraftfahrer trägt bei der Ausübung seiner Tätigkeit im Feuerwehrdienst eine hohe Verantwortung. Dieser Ausbildungsbehelf soll in allgemein verständlicher und praxisgerechter Form die gesetzlichen Vorschriften, sowie Erkenntnisse und Erfahrungen dem Lenker von Einsatzfahrzeugen vermitteln. Dieses Merkblatt hat jedoch keinen Normcharakter.

Ziel dieses Behelfes ist eine einheitliche Ausbildung der Kraftfahrer im Feuerwehrdienst, sowie dem Feuerwehrkommandanten (FKDT) und Einsatzleiter (EL) bei der Anordnung einer Einsatzfahrt praxisgerechte Entscheidungshilfen für die Durchführung zu geben, da den Lenker eines Einsatzfahrzeuges

  • eine erhöhte gesetzliche Sorgfaltspflicht trifft
  • er für jede einzelne Übertretung voll verantwortlich und somit strafbar ist
  • an ihn besondere Erwartungen von den übrigen Verkehrsteilnehmern geknüpft werden

Grundlagen

Als Grundlage dienen die allgemein gültigen gesetzlichen und feuerwehrrechtlichen Bestimmungen in der Ietztgültigen Fassung, wie

und alle feuerwehrspezifischen Richtlinien, die im Feuerwehrdienst, sowie bei Einsätzen und Übungen allgemein Gültigkeit haben.

Rechtliche Grundlagen

Was ist ein Feuerwehrfahrzeug ( §2 Ziff 28 KFG)

Ein Feuerwehrfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug oder Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind.

Anmerkung:
Wichtig ist die Eintragung Feuerwehr- oder Spezialkraftfahrzeug- im Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid), sowie die Eintragung im Zulassungsschein.

Was ist ein Einsatzfahrzeug

( §2 Abs. 1 Ziff 25 StVO und §26 Abs. 1 bis 5 StVO )

Ein Einsatzfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das auf Grund der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen als Einsatzwarnzeichen - BLAUES LICHT und FOLGETONHORN (Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne) führt, für die Dauer der Verwendung EINES dieser Signale.

Anmerkung:
Ein Kraftfahrzeug wird erst durch die Verwendung der Einsatzwarnvorrichtung (Blaulicht und/oder Folgetonhorn) zum Einsatzfahrzeug.

Vertrauensgrundsatz

Lenker von Einsatzfahrzeugen sind vom Vertrauensgrundsatz nicht ausgenommen. Den Lenker eines Einsatzfahrzeuges trifft daher grundsätzlich auch eine erhöhte Sorgfaltspflicht.

  • Das ergibt sich aus dem Umstand, daß andere Straßenbenützer, um rechtmäßig handeln zu können, ein Einsatzfahrzeug erst erkennen müssen.
  • Aus einer möglichen Fehlreaktion von Straßenbenützern bei der Abgabe eines Einsatzwarnzeichens.
Wichtig:
Entscheidend ist, daß ein Fahrzeug erst durch die Verwendung der Einsatzwarnvorrichtung zum Einsatzfahrzeug wird.

Es obliegt daher dem Lenker des Einsatzfahrzeuges, den Straßenbenützern dieses als solches erkennbar zu machen. Das geschieht rechtmäßig bereits durch die Verwendung des Blaulichtes.

Anmerkung: Den Lenker trifft daher dort eine besondere Sorgfaltspflicht, wo er mit einer Erschwerung der Wahrnehmbarkeit seines Einsatzwarnzeichens zu rechnen hat.

Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges hat in einem solchen Falle durch die zusätzliche Verwendung des Folgetonhornes die Erkennbarkeit seines Fahrzeuges der jeweiligen Situation anzupassen.

Einsatzvoraussetzung

Eine Rechtfertigung einer Einsatzvoraussetzung ist (gemäß StVO) nicht gegeben, wenn

  • Gefahr in Verzug nicht gegeben ist
  • das Fahrzeug mit keiner Einsatzwarnvorrichtung ausgestattet ist
  • kein Einsatzwarnzeichen abgegeben wird
Anmerkung: Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges ist für jede einzelne Übertretung gemäß StVO strafbar.

Verwendung der Einsatzwarnsignale

Die Einsatzwarnsignale dürfen nur verwendet werden bei

  • GEFAHR IN VERZUG, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes
  • am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes aus Gründen der Verkehrssicherheit, jedoch nur Blaulicht (ohne Folgetonhorn)
Anmerkung: Nach Beendigung der dringenden Hilfeleistung und auf der Helimfahrt dürfen Einsatzwarnvorrichtungen (Blaulicht und Folgetonhorn) nicht mehr verwendet werden.

Mißbrauch von Einsatzwarnsignalen

Die missbräuchliche Verwendung von Blaulicht und/oder Folgetonhorn ist als gerichtlich strafbare Übertretung im Sinne des § 1 BGBI. Nr. 181/1929 (Mißbrauch von Notzeichen) anzusehen und wird gerichtlich geahndet.

Fahrten im Einsatzfalle

Im Einsatzfalle unterliegt der Lenker eines Einsatzfahrzeuges wie jeder Straßenbenützer der StVO. Allerdings besteht im Rahmen der StVO ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund im EINSATZFALLE und bei GEFAHR IN VERZUG

Anmerkung: Lenker von Fahrzeugen, die mit Einsatzwarnvorrichtungen ausgestattet sind, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen BLAULICHT und FOLGETONHORN verwenden.

Sobald der Lenker ein Warnzeichen verwendet bzw. abgibt, gilt das Fahrzeug als Einsatzfahrzeug ( §2 Abs. 1 Z 25 StVO). Der Lenker ist nicht mehr an bestehende Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen gebunden, sehr wohl aber an die übrigen Bestimmungen der StVO.

Der Lenker darf jedoch Personen nicht gefährden, Sachen nicht beschädigen und hat sich in EINBAHNEN, RICHTUNGSFAHRBAHNEN und an KREUZUNGEN bei rotem Licht an besondere Regeln zu halten.

Fahrten bei einsatzmäßigen Übungen

Nach Auffassung des Verkehrsausschusses des Nationalrates rechtfertigen Fahrten auch bei einsatzmäßigen Feuerwehrübungen nicht die Verwendung der Einsatzwarnsignale.

Sonstige Dienstfahrten

Wenn die bevorstehende Tätigkeit (Feuerwehrübung, Besorgungsfahrt und Schulungsfahrt) keinen Einsatz rechtfertigen, so darf keinesfalls ein Einsatzwarnzeichen (Blaulicht und/oder Folgetonhorn) verwendet werden.
Eine solche Verwendung würde einen Mißbrauch der Signale bedeuten.

Kreuzung mit ROTEM LICHT

Wird eine Kreuzung durch eine Lichtsignalanlage geregelt, so hat der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei rotem Licht grundsätzlich anzuhalten, d.h. das Einsatzfahrzeug muß zum Stillstand gebracht werden und der Lenker hat sich zu Überzeugen, daß beim Einfahren und Passieren der Kreuzung Personen nicht gefãhrdet oder Sachen nicht beschädigt werden.
Dies gilt nicht bei Eisenbahnkreuzungen!

Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen

Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen nur in der vorgeschriebenen Richtung befahren werden

Ausnahmen sind:

  1. Wenn der Einsatzort nicht anders erreichbar ist (z.B.: Zufahrt blockiert)
  2. Wenn der Einsatzort in der gebotenen Zeit nicht erreichbar ist (z. B.:bei Gefahr in Verzug)
  3. Wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen

Verhalten bei Verkehrsunfällen

Grundsätzlich (gemäf §4 Abs.1 StVO) gilt:

Alle Personen deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, haben die Pflicht

  • sofort anzuhalten
  • die Unfallstelle abzusichern
  • ERSTE HILFE zu leisten
  • den Unfall zu melden, bzw. die erforderlichen Einsatzorganisationen (Polizei, Rettung und Feuerwehr) zu verständigen.
  • an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Wichtig:
  • Bei Personenschäden ist die Verständigung der Polizei unbedingt erforderlich.
  • Es wird jedem Kraftfahrer der Feuerwehr dringend angeraten, jeden Verkehrsunfall (ob mit oder ohne Personenschaden) der Polizei zu melden, bzw. eine Unfallaufnahme zu erwirken.

Anmerkung:
Das gilt im Besonderen auch bei jeder Einsatzfahrt (Fahrt zu einer dringenden Hilfeleistung und bei Gefahr in Verzug).

lm Weiteren ist der FKDT und die vorgesetzte Dienststelle (zuständige Fixstation) unverzüglich zu verständigen.

Sonstige Vorschriften

Zulassungsbesitzer

Der Zulassungsbesitzer von Feuerwehrfahrzeugen ist die Freiwillige Feuerwehr (als Körperschaft öffentlichen Rechtes), die nach außen durch den FKDT vertreten wird. Dieser hat die gemäß §103 KFG auferlegten Pflichten einzuhalten.

Lenkerberechtigung

Der FKDT ist verpflichtet zu prüfen,

  • ob der Lenker des Fahrzeuges tatsächlich Inhaber eines Führerscheines in der erforderlichen Klasse ist. Auch bei Einsatzfahrten gibt es keine Ausnahme von den Führerscheinbestimmungen (z.B. Führerscheinklasse C für LF und maximal 9 Personen).
  • sicher zu stellen, daß das Feuerwehrfahrzeug betriebs- und verkehrssicher und entsprechend ausgerüstet ist,
  • zur Auskunftspflicht - als nach außen Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers; wer zu welchem Zeitpunkt das Feuerwehrfahrzeug gelenkt hat (Fahrtenbuch).
Anmerkung:
Daraus ergibt sich die ausdrücklich notwendige Genehmigung durch den FKDT, daß der Lenker die entsprechende Fahrberechtigung für das entsprechende Fahrzeug besitzen muß.

Mitnahme von Mitgliedern der Feuerwehrjugend

  1. Mitglieder der Feuerwehrjugend dürfen im Einsatzfalle nicht mit Einsatzfahrzeugen mitgeführt (befördert) werden.
  2. lm Zuge der FJ-Ausbildung dürfen Feuerwehrfahrzeuge verwendet und Mitglieder der Feuerwehrjugend befördert werden.
  3. In Fahrzeugen, in denen Sicherheitsgurte vorhanden sind, gilt für mittahrende Mitglieder der FJ grundsätzlich Gurtenanlegepflicht (Sitzauflagen!).
  4. Die Kopfzahl - 9 - darf beim Befördern der FJ nicht Überschritten werden.
  5. Es ist Bedacht zu nehmen, daß beim Befördern der Feuerwehrjugend der Lenker nicht behindert wird.

Mitnahme von Privatpersonen

Im Zuge von einsatzrelevanten Fahrten dürfen Privatpersonen mit FF-Fahrzeugen transportiert werden.
Bei Mitnahme von Privatpersonen mit FF-Fahrzeugen ohne tatsächlichen Bezug zu Feuerwehraktivitäten besteht jedoch kein Versicherungsschutz!!

  • z.Bsp. dürfen Privatpersonen (unverletzt) im Einsatzfall zwecks besserer Versorgung (Schutz vor Unterkühlung, etc…) mit FF-Fahrzeugen verbracht werden

(Diese Information wurde mit dem Rechtsexperten der Landesfeuerwehrschule Tulln am 27.02.2009 erörtert.)

Gurtenanlegepflicht

Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges soll immer den Sicherheitsgurt anlegen.

Überladung von Feuerwehrfahrzeugen

Bei Fahrten zum und vom Einsatzort dürfen Feuerwehrfahrzeuge nicht Überladen werden.

Fahrtenbuch

Der FKDT ist verpflichtet, über jedes Feuerwehrfahrzeug ein Fahrtenbuch anzulegen. Jeder Benutzer eines Feuerwehrfahrzeuges hat demnach die Pflicht, die Eintragung der jeweiligen Fahrt darin durchzuführen.

Mitführen von Anhängern

Grundsätzlich müssen alle Anhänger, die von Feuerwehrfahrzeugen gezogen werden, zum Verkehr zugelassen sein.

Das gilt auch für Abschleppanhänger und Abschleppachsen, sofern sie auf öffentlichen Verkehrsflächen gezogen werden.

Lenken von LKW ab 21 Jahren

Gemäß EG-Verordnung Nr. 3820/85 (vom 20. Dezember 1985) gilt seit 1. Jänner 1994: LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen dürfen erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr gelenkt werden.

Ausnahmen:
Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung mit

  • Fahrzeugen die von den STREITKRÄFTEN, dem ZIVILSCHUTZ, der FEUERWEHR und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden.
  • Fahrzeuge die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden

Wochenend- und Nachtfahrverbote

Feuerwehrfahrzeuge sind vom Wochenend- und Nachtfahrverbot ausgenommen.

Laut einer Ergänzung zur StVo (Interpretationshinweis) wird darauf hingewiesen, dass Feuerwehrfahrzeuge nicht als Lastkraftwagen laut StVo Definition gelten und daher vom Wochenendfahrverbot ausgenommen sind!!
(Dieser Hinweis stammt vom Rechtsexperten der Nö-Feuerwehrschule)

Rotes und Grünes Drehlicht

Rotes Drehlicht:
Darf nur am Ort des Einsatzes zur Kennzeichnung der Einsatzleitung verwendet werden.

Grünes Drehlicht:
Darf nur am Ort des Einsatzes zur Kennzeichnung eines Atemschutzsammelplatzes verwendet werden.

Anmerkung:
Während der Fahrt ist das grüne Drehlicht abzudecken, bzw. abzumontieren!

Verhalten bei Einsatzfahrten

Fahrt zur und von der Einsatzstelle

  • Fahrt zur Einsatzsteile
    Auf der Fahrt zum Einsatzort (Ort der dringenden Hilfeleistung) ist gemäß StVO das Blaulicht einzuschalten und den Erfordernissen entsprechend das Folgetonhorn zu betätigen.
  • Überholen von anderen Einsatzfahrzeugen
    Kein Feuerwehrfahrzeug darf ohne besondere Anordnung oder zwingende Gründe (Unfall oder Gebrechen des vorausfahrenden Fahrzeuges) ein anderes Einsatzfahrzeug überholen.
    Es ist zu trachten, daß gleichzeitig ausfahrende Einsatzfahrzeuge im geschlossenen Verband fahren.
  • Persönilche Ausrüstung
    Die Persönliche Schutzausrüstung ist auf allen Einsatzfahrten im Fahrzeug mit- zunehmen.
    Bei allen Einsatzfahrten ist von der gesamten Mannschaft der Feuerwehrhelm ordnungsgemäß aufzusetzen.
    (Ausgenommen ist der Fahrzeuglenker, wenn er durch diesen beim Lenken des Einsatzfahrzeuges behindert ist.)
  • Fahrt von der Einsatzstelle (Rückfahrt)
    Wenn es sich um keine dringende Hilfeleistung handelt, ist gemaß StVO die Verwendung der Einsatzwarnsignale nicht mehr gerechtfertigt.
    » siehe auch Verwendung der Einsatzwarnsignale

Verkehrsbehinderung bei Einsatzfahrten

Ist ein Einsatzfahrzeug auf einer Einsatzfahrt aufgrund der Verkehrsdichte an der Weiterfahrt behindert und die Auflösung eines Verkehrsstaues nicht abzusehen, so hat der Fahrzeuglenker (Fahrzeugkommandant) der vorgesetzten Dienststelle (Bezirksalarmzentrale) mittels Funk die gegebene Situation zu melden.

Diese Dienststelle ist verpflichtet, ein anderes Fahrzeug oder Feuerwehr zu alarmieren, sodaß die dringende Hilfeleistung in angemessener Zeit durchgeführt werden kann.

Fahrgeschwindigkeit bei Einsatzfahrten

Die Fahrgeschwindigkeit ist vom Lenker so zu wählen, daß die Verkehrssicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer und der mitfahrenden Mannschaft nicht gefährdet ist.
Die Bestimmungen der StVO in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten und einzuhalten.

Verhalten an der Einsatzstelle

Das Aufstellen der Feuerwehr-Einsatzfahrzeuge an der Einsatzstelle hat so zu erfolgen, daß

  • Eingange und Zufahrten freigehalten werden.
  • Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge jederzeit leicht bewegt werden können,
  • bei Einsatz- und Rettungsaktionen nicht behindert oder gefährdet sind.

Absichern der Einsatzstelle

  • Zur Sicherung der Einsatzstelle kann das Blaulicht der Einsatzfahrzeuge eingeschaltet bleiben.
  • Die Einsatzstellen sind mit geeigneten Warneinrichtungen (z.B. Triopan-Faltsignale) abzusichern.
  • Sollte diese Absicherung nicht ausreichen, so ist diese entweder durch die eigene Mannschaft (Sicherungsposten) durchzuführen, oder die Polizei, Straßen- oder Autobahnmeisterei anzufordern
  • Als Grundlage dient die Richtlinie OBFV-RL E-04 - Absichern von Einsatzstellen

Einfahren in Grundstücke

In ein Grundstück darf nur eingefahren werden,

  • wenn es der Einsatzzweck erfordert
  • wenn geeignete Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge vorhanden und gekennzeichnet sind.
  • wenn ausreichender Abstand zwischen den Einsatzfahrzeugen und Einsatzobjekt (zwecks Stellungsänderung, Drehleitereinsatz etc.) eingehalten werden kann.

Sonstige Hinweise

Lenken von Feuerwehrfahrzeugen durch Privatpersonen

Der FKDT (Zulassungsbesitzer) kann auch Privatpersonen mit gültiger Lenkerberechtigung als Lenker für Einsatzfahrzeuge heranziehen.

Mitnahme von Privatpersonen

Die Mitnahme von Privatpersonen mit Einsatzfahrzeugen ist grundsätzlich verboten, ausgenommen nur in Ausübung dienstlichen Obliegenheiten oder Gefahr in Verzug.

Fahrerlaubnis und Fahrberechtigung

Ein Feuerwehrfahrzeug darf ohne Genehmigung (ausgenommen Fahrt zu einer dringenden Hilfeleistung) durch den Zulassungsbesitzer (FKDT) für Übungsfahrten, Besorgungsfahrten, usw. nicht in Betrieb genommen werden. (Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen gemäB § 136 StGB).

Anmerkung:
In derartigen Fällen ist eine Deckung durch die Haftpflichtversicherung nicht gegeben!

Dienstbekleidung und Ausrüstung

Fahrten in Feuerwehrfahrzeugen dürfen nur in der Dienst- oder Einsatzbekleidung durchgeführt werden. Ausnahmen: Nur bei ausdrücklicher Anordnung durch den FKDT

Hilfeleistung außerhalb des eigenen Einsatzbereiches

Auch bei Fahrten außerhalb des eigenen Einsatzbereiches gilt grundsälzlich Hilfeleistungspflicht (siehe NÖFGG § 33/Abs. 3).
Es st jedoch unverzuglich die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.

Aufgaben des Fahrzeugkommandanten (Beifahrer)

Der Fahrzeugkommandant (oder Beifahrer) kann unterstützend mitwirken:

  • Einweisen beim Umkehren, Rückwärtsfahren, Parklücken, Engstellen, Ausfahrten, Absturzgefahr und Sichtbeeinträchtigung des Krattfahrers
  • Mithilfe beim Sichern gegen Abrollen, Anhängen von Lasten, etc.
  • Unterstützung des Lenkers bei Orientierung bei unbekannter Fahrstrecke, Durchgabe von Führungszeichen, Abwickeln des Funksprechverkehrs, etc.
  • Verantwortung über die Fahrzeugbesatzung (Ruhe, Ordnung)
Anmerkung:
Die Verantwortlichkeit liegt immer beim Fahrzeuglenker!

Bedienung von Einbaugeräten

Der Feuerwehrkraftfahrer bleibt in der Regel beim Einsatzfahrzeug und Übernimmt zugleich die Funktion des Maschinisten.
In dieser Funktion ist der Feuerwehrkraftrahrer für sämtliche beweglichen und festen Gerãte des Einsatzfahrzeuges verantwortlich.

Die Tätigkeiten des Kraftfahrers und in Folge des Maschinisten ist die Bedienung aller Einbaugeräte am Einsatzort, wie

  • Feuerlöschpumpen
  • Notstromaggregate
  • Seilwinde und aller sonstigen Einbaugeräte.

Marsch- und Kolonnenfahrten

Marsch- und Kolonnenfahrten haben den Zweck, daß die Einheiten den vorgesehenen Einsatzraum (Zielpunkt) -gemeinsam - erreichen.

  • Abblendlicht: Bei Marsch- und Kolonnenfahrten ist das Abblendlicht zu verwenden.
  • Marschformen:
    • aufgelöster Marsch
      Einzelfahrzeuge oder Fahrzeuggruppen marschieren selbständig.
    • Kolonnenmarsch
Kolonnenart Fahrzeugabstand Marschgeschwindigkeit
Geschlossen ca. 50m max. Ca. 50 km/h
Aufgeschlossen ca. 10 – 20m max. 30 km/h
  • Führungszeichen bei Marsch- und Kolonnenfahrten
    Führungszeichen dienen zum Übermitteln von Befehlen, Meldungen und Einweisen von Fahrzeugen. Die Verständigung mittels Führungszeichen ist zweckmäßig, wenn eine andere Art der Verständigung (mündlicher Zuruf, Funk) nicht möglich oder zielführend ist.
am Tage in der Nacht
Führungszeichen: mit Winkerkelle mit Taschenlampe

Fahren im Gelände

Bei Geländefahrten sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

  • Geländegang (Allrad) rechtzeitig einlegen
  • Kotfänger hochklappen
  • Hangschrägfahrten vermeiden
  • auf weichem Untergrund rechtzeitig Ketten auflegen
  • richtige Gangwahl, um ein Schalten am Hang zu vermeiden
  • rechtzeitiger Einsatz der Sperre
  • richtige Lenkradhaltung (Daumen aufgelegt)
  • unbekanntes Gelände zu Fuß erkunden - oder meiden.
  • bei Unklarheiten besser einen Umweg in Kauf nehmen
  • beim Passieren gefährlicher Stellen die Mannschaft absitzen lassen.

Ausbildung der Kraftfahrer

  • Der FKDT hat durch den Fahrmeister (oder sonstigen Geeigneten) für ausreichenden Praxisunterricht der Feuerwehrkraftfahrer zu sorgen.
  • Die Ausbildung und Weiterbildung von Feuerwehrkraftfahrern besteht aus einer theoretischen und praktischen Ausbildung.
  • Die Anzahl der erforderlichen Schulungs- und Übungsfahrten auf öffentlichen Straßen und im Gelände richten sich nach dem Erfordernis und Ermessen des FKDT.
  • Überdies hat der FKDT für die ständige Fortbildung durch Übungs- und Schulungsfahrten der Feuerwehrkraftfahrer Sorge zu tragen.
  • Übungsfahrten sind im Fahrtenbuch (sowie im Übungs- oder Arbeitsbuch) der Feuerwehr einzutragen.

Die Ausbildung umfasst:

  • Handhabung und Beherrschung des Krartfahrzeuges auf öffentlichen Straßen und im Gelãnde
  • Bedienung der Einbauaggregate, wie z.B.:
    • Feuerlöschpumpen
    • Geräte zur Schaumerzeugung
    • Stromaggregate und Beleuchtungsgeräte
    • Hydraulische Aggregate
    • Seilwinde
    • Ladekran

Wartung, Pflege, Instandhaltung und Probefahrten

Zur technischen Überprüfung auf Fahr- und Betriebstauglichkeit ist jedes Feuerwehrfahrzeug monatlich mindestens 50 km ohne Unterbrechung zu bewegen.
Grundsätzlich sind Wartungs- Pflege- und Instandhaltungsarbeiten gemäß Betriebsanleitung durchzuführen.

In der Praxis hat sich die memorische Formel - W O L K E - als Leitfaden bewährt:

W - Wasser
O - OeI
L - Luft
K - Kraftstoff
E - Elektrische Anlage

Fallbeispiel eines Einsatzfahrt-Unfall Gerichtsurteiles

Aus dem untenstehenden Dokument ist die abstrakt juristische Abhandlung diverser Zwischenfälle aufgrund von Einsatzfahrten ersichtlich.
Es lässt sich aufgrund dieses Beispieles recht gut erahnen, dass eine laienhafte „Rechtsdarstellung“ weit von einer möglichen gerichtlichen Sichtweise entfernt sein könnte.

Fallbeispiel: Gerichtsurteil eines Einsatzfahrt-Unfalles (33.75 KiB, 1y ago, 12 downloads)

ausbildung/fahrzeugkunde/maba_gesetze_bestimmungen_theorie.txt · Zuletzt geändert: 27.11.2022 16:25 (Externe Bearbeitung)