Der Kraftfahrer trägt bei der Ausübung seiner Tätigkeit im Feuerwehrdienst eine hohe Verantwortung. Dieser Ausbildungsbehelf soll in allgemein verständlicher und praxisgerechter Form die gesetzlichen Vorschriften, sowie Erkenntnisse und Erfahrungen dem Lenker von Einsatzfahrzeugen vermitteln. Dieses Merkblatt hat jedoch keinen Normcharakter.
Ziel dieses Behelfes ist eine einheitliche Ausbildung der Kraftfahrer im Feuerwehrdienst, sowie dem Feuerwehrkommandanten (FKDT) und Einsatzleiter (EL) bei der Anordnung einer Einsatzfahrt praxisgerechte Entscheidungshilfen für die Durchführung zu geben, da den Lenker eines Einsatzfahrzeuges
Als Grundlage dienen die allgemein gültigen gesetzlichen und feuerwehrrechtlichen Bestimmungen in der Ietztgültigen Fassung, wie
und alle feuerwehrspezifischen Richtlinien, die im Feuerwehrdienst, sowie bei Einsätzen und Übungen allgemein Gültigkeit haben.
Ein Feuerwehrfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug oder Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind.
( §2 Abs. 1 Ziff 25 StVO und §26 Abs. 1 bis 5 StVO )
Ein Einsatzfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das auf Grund der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen als Einsatzwarnzeichen - BLAUES LICHT und FOLGETONHORN (Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne) führt, für die Dauer der Verwendung EINES dieser Signale.
Lenker von Einsatzfahrzeugen sind vom Vertrauensgrundsatz nicht ausgenommen. Den Lenker eines Einsatzfahrzeuges trifft daher grundsätzlich auch eine erhöhte Sorgfaltspflicht.
Es obliegt daher dem Lenker des Einsatzfahrzeuges, den Straßenbenützern dieses als solches erkennbar zu machen. Das geschieht rechtmäßig bereits durch die Verwendung des Blaulichtes.
Anmerkung: Den Lenker trifft daher dort eine besondere Sorgfaltspflicht, wo er mit einer Erschwerung der Wahrnehmbarkeit seines Einsatzwarnzeichens zu rechnen hat.
Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges hat in einem solchen Falle durch die zusätzliche Verwendung des Folgetonhornes die Erkennbarkeit seines Fahrzeuges der jeweiligen Situation anzupassen.
Eine Rechtfertigung einer Einsatzvoraussetzung ist (gemäß StVO) nicht gegeben, wenn
Die Einsatzwarnsignale dürfen nur verwendet werden bei
Die missbräuchliche Verwendung von Blaulicht und/oder Folgetonhorn ist als gerichtlich strafbare Übertretung im Sinne des § 1 BGBI. Nr. 181/1929 (Mißbrauch von Notzeichen) anzusehen und wird gerichtlich geahndet.
Im Einsatzfalle unterliegt der Lenker eines Einsatzfahrzeuges wie jeder Straßenbenützer der StVO. Allerdings besteht im Rahmen der StVO ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund im EINSATZFALLE und bei GEFAHR IN VERZUG
Sobald der Lenker ein Warnzeichen verwendet bzw. abgibt, gilt das Fahrzeug als Einsatzfahrzeug ( §2 Abs. 1 Z 25 StVO). Der Lenker ist nicht mehr an bestehende Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen gebunden, sehr wohl aber an die übrigen Bestimmungen der StVO.
Der Lenker darf jedoch Personen nicht gefährden, Sachen nicht beschädigen und hat sich in EINBAHNEN, RICHTUNGSFAHRBAHNEN und an KREUZUNGEN bei rotem Licht an besondere Regeln zu halten.
Nach Auffassung des Verkehrsausschusses des Nationalrates rechtfertigen Fahrten auch bei einsatzmäßigen Feuerwehrübungen nicht die Verwendung der Einsatzwarnsignale.
Wenn die bevorstehende Tätigkeit (Feuerwehrübung, Besorgungsfahrt und Schulungsfahrt) keinen Einsatz rechtfertigen, so darf keinesfalls ein Einsatzwarnzeichen (Blaulicht und/oder Folgetonhorn) verwendet werden.
Eine solche Verwendung würde einen Mißbrauch der Signale bedeuten.
Wird eine Kreuzung durch eine Lichtsignalanlage geregelt, so hat der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei rotem Licht grundsätzlich anzuhalten, d.h. das Einsatzfahrzeug muß zum Stillstand gebracht werden und der Lenker hat sich zu Überzeugen, daß beim Einfahren und Passieren der Kreuzung Personen nicht gefãhrdet oder Sachen nicht beschädigt werden.
Dies gilt nicht bei Eisenbahnkreuzungen!
Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen nur in der vorgeschriebenen Richtung befahren werden
Ausnahmen sind:
Grundsätzlich (gemäf §4 Abs.1 StVO) gilt:
Alle Personen deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, haben die Pflicht
Anmerkung:
Das gilt im Besonderen auch bei jeder Einsatzfahrt (Fahrt zu einer dringenden Hilfeleistung und bei Gefahr in Verzug).
lm Weiteren ist der FKDT und die vorgesetzte Dienststelle (zuständige Fixstation) unverzüglich zu verständigen.
Der Zulassungsbesitzer von Feuerwehrfahrzeugen ist die Freiwillige Feuerwehr (als Körperschaft öffentlichen Rechtes), die nach außen durch den FKDT vertreten wird. Dieser hat die gemäß §103 KFG auferlegten Pflichten einzuhalten.
Der FKDT ist verpflichtet zu prüfen,
Im Zuge von einsatzrelevanten Fahrten dürfen Privatpersonen mit FF-Fahrzeugen transportiert werden.
Bei Mitnahme von Privatpersonen mit FF-Fahrzeugen ohne tatsächlichen Bezug zu Feuerwehraktivitäten besteht jedoch kein Versicherungsschutz!!
(Diese Information wurde mit dem Rechtsexperten der Landesfeuerwehrschule Tulln am 27.02.2009 erörtert.)
Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges soll immer den Sicherheitsgurt anlegen.
Bei Fahrten zum und vom Einsatzort dürfen Feuerwehrfahrzeuge nicht Überladen werden.
Der FKDT ist verpflichtet, über jedes Feuerwehrfahrzeug ein Fahrtenbuch anzulegen. Jeder Benutzer eines Feuerwehrfahrzeuges hat demnach die Pflicht, die Eintragung der jeweiligen Fahrt darin durchzuführen.
Grundsätzlich müssen alle Anhänger, die von Feuerwehrfahrzeugen gezogen werden, zum Verkehr zugelassen sein.
Das gilt auch für Abschleppanhänger und Abschleppachsen, sofern sie auf öffentlichen Verkehrsflächen gezogen werden.
Gemäß EG-Verordnung Nr. 3820/85 (vom 20. Dezember 1985) gilt seit 1. Jänner 1994: LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen dürfen erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr gelenkt werden.
Ausnahmen:
Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung mit
Feuerwehrfahrzeuge sind vom Wochenend- und Nachtfahrverbot ausgenommen.
Laut einer Ergänzung zur StVo (Interpretationshinweis) wird darauf hingewiesen, dass Feuerwehrfahrzeuge nicht als Lastkraftwagen laut StVo Definition gelten und daher vom Wochenendfahrverbot ausgenommen sind!!
(Dieser Hinweis stammt vom Rechtsexperten der Nö-Feuerwehrschule)
Rotes Drehlicht:
Darf nur am Ort des Einsatzes zur Kennzeichnung der Einsatzleitung verwendet werden.
Grünes Drehlicht:
Darf nur am Ort des Einsatzes zur Kennzeichnung eines Atemschutzsammelplatzes verwendet werden.
Anmerkung:
Während der Fahrt ist das grüne Drehlicht abzudecken, bzw. abzumontieren!
Ist ein Einsatzfahrzeug auf einer Einsatzfahrt aufgrund der Verkehrsdichte an der Weiterfahrt behindert und die Auflösung eines Verkehrsstaues nicht abzusehen, so hat der Fahrzeuglenker (Fahrzeugkommandant) der vorgesetzten Dienststelle (Bezirksalarmzentrale) mittels Funk die gegebene Situation zu melden.
Diese Dienststelle ist verpflichtet, ein anderes Fahrzeug oder Feuerwehr zu alarmieren, sodaß die dringende Hilfeleistung in angemessener Zeit durchgeführt werden kann.
Die Fahrgeschwindigkeit ist vom Lenker so zu wählen, daß die Verkehrssicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer und der mitfahrenden Mannschaft nicht gefährdet ist.
Die Bestimmungen der StVO in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten und einzuhalten.
Das Aufstellen der Feuerwehr-Einsatzfahrzeuge an der Einsatzstelle hat so zu erfolgen, daß
In ein Grundstück darf nur eingefahren werden,
Der FKDT (Zulassungsbesitzer) kann auch Privatpersonen mit gültiger Lenkerberechtigung als Lenker für Einsatzfahrzeuge heranziehen.
Die Mitnahme von Privatpersonen mit Einsatzfahrzeugen ist grundsätzlich verboten, ausgenommen nur in Ausübung dienstlichen Obliegenheiten oder Gefahr in Verzug.
Ein Feuerwehrfahrzeug darf ohne Genehmigung (ausgenommen Fahrt zu einer dringenden Hilfeleistung) durch den Zulassungsbesitzer (FKDT) für Übungsfahrten, Besorgungsfahrten, usw. nicht in Betrieb genommen werden. (Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen gemäB § 136 StGB).
Fahrten in Feuerwehrfahrzeugen dürfen nur in der Dienst- oder Einsatzbekleidung durchgeführt werden. Ausnahmen: Nur bei ausdrücklicher Anordnung durch den FKDT
Auch bei Fahrten außerhalb des eigenen Einsatzbereiches gilt grundsälzlich Hilfeleistungspflicht (siehe NÖFGG § 33/Abs. 3).
Es st jedoch unverzuglich die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.
Der Fahrzeugkommandant (oder Beifahrer) kann unterstützend mitwirken:
Der Feuerwehrkraftfahrer bleibt in der Regel beim Einsatzfahrzeug und Übernimmt zugleich die Funktion des Maschinisten.
In dieser Funktion ist der Feuerwehrkraftrahrer für sämtliche beweglichen und festen Gerãte des Einsatzfahrzeuges verantwortlich.
Die Tätigkeiten des Kraftfahrers und in Folge des Maschinisten ist die Bedienung aller Einbaugeräte am Einsatzort, wie
Marsch- und Kolonnenfahrten haben den Zweck, daß die Einheiten den vorgesehenen Einsatzraum (Zielpunkt) -gemeinsam - erreichen.
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Bei Geländefahrten sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
Die Ausbildung umfasst:
Zur technischen Überprüfung auf Fahr- und Betriebstauglichkeit ist jedes Feuerwehrfahrzeug monatlich mindestens 50 km ohne Unterbrechung zu bewegen.
Grundsätzlich sind Wartungs- Pflege- und Instandhaltungsarbeiten gemäß Betriebsanleitung durchzuführen.
In der Praxis hat sich die memorische Formel - W O L K E - als Leitfaden bewährt:
W - Wasser
O - OeI
L - Luft
K - Kraftstoff
E - Elektrische Anlage
Aus dem untenstehenden Dokument ist die abstrakt juristische Abhandlung diverser Zwischenfälle aufgrund von Einsatzfahrten ersichtlich.
Es lässt sich aufgrund dieses Beispieles recht gut erahnen, dass eine laienhafte „Rechtsdarstellung“ weit von einer möglichen gerichtlichen Sichtweise entfernt sein könnte.
Fallbeispiel: Gerichtsurteil eines Einsatzfahrt-Unfalles (33.75 KiB, 2y ago, 15 downloads)